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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Druck-Version der AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Dieter Schmidt, Druckservice, Offsetdruck, Digitaldruck, Electronic Publishing, Chrom-Werbung,
Inhaber
Dieter Schmidt, Im Kerkenbusch 21, 45888 Gelsenkirchen
Stand 01. Juli 2007

§ 1 Geltungsbereich
1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
2. Auftragnehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Firma Dieter Schmidt, Druckservice, Offsetdruck, Digitaldruck, Electronic Publishing, Chrom-Werbung, Inhaber
Dieter Schmidt
Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit dem Auftragnehmer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei deren Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
4. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.

§ 2 Vertragsschluss
1. Angebote des Auftragnehmers in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Papierqualität bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Der Auftragnehmer recherchiert und kalkuliert für seine Arbeit sorgfältig. Dafür benötigt der Auftragnehmer manchmal etwas Zeit. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das im Auftragseingang liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei dem Auftragnehmer anzunehmen. Der Auftraggeber ist daher 14 Tage an seinen Auftrag gebunden. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt werden. An Stelle einer Auftragsbestätigung kann bei kurzfristiger Lieferung die ausgestellte Rechnung treten.
3. Bestellt der Auftraggeber die Ware auf elektronischem Wege, wird der Auftragnehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer des Auftragnehmers. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
5. Sofern der Auftraggeber die Ware auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext vom Auftragnehmer gespeichert und dem Auftraggeber auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

§ 3 Leistungsumfang
1. Der Auftragnehmer bietet folgende Leistungen an: Drucktechnik, Reprotechnik, Electronic Publishing, Webdesign und Werbung.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden, und Änderungen nach Druckgenehmigung.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener Daten, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen ( z. B. per ISDN). Zur Kontrolle der belichteten Filme können Lichtpausen oder bei Farbabdrucken Cromalin-Andrucke erstellt werden. Im Digitaldruck wird ein Original-Druck erstellt. Bei der Direktbelichtung von Druckplatten wird ein nicht farbverbindlicher Plotterausdruck erstellt. Diese Sonderleistungen werden nach Aufwand berechnet.
4. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem Auftragnehmer infolge von Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche Änderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen, nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Die Rechtschreibung richtet sich nach der neuesten Auflage des Duden. Montagefehler, die bei Aufträgen entstehen, bei denen Anlieferung seitenglatter Filme vereinbart wurde, stehen außer Verantwortung des Auftragnehmers, wenn Korrekturabzüge nicht möglich sind aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat.
5. Die Andrucke im Offsetdruck werden nach den vom Auftragnehmer ausgetesteten, in der Druckindustrie üblichen Dichtewerten und Farben der Euroskala (DIN 16539) hergestellt. Geringfügige Passer- und Farbdifferenzen berechtigen nicht zur Reklamation. Die gelieferten Druckerzeugnisse werden im Offset-, Schwarz/Weiß- oder Farb-Digitaldruck erstellt.
6. Es ist wegen der mehrfachen Konvertierung der Daten während des Belichtungsprozesses auch bei größter Sorgfalt nicht in jedem Falle zu vermeiden, dass der Enddruck vom freigegebenen Korrekturabzug abweichen kann.
7. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere elektronische Daten, Filme, Lithographien, Druckplatten, elektronische Druckplatten und elektronische Datenträger bleiben auch, wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
8. Im kaufmännischen Verkehr stehen dem Auftragnehmer an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
9. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert werden. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
10. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.

§ 4 Überprüfungspflichten des Auftraggebers
1. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz und sonstige Fehler zu überprüfen und als druckreif erklärt zurückzugeben. Druckfreigaben durch den Endabnehmer enthaften den Auftragnehmer in gleicher Weise wie durch den Auftraggeber selbst erklärte Druckfreigabeerklärungen. Der Auftragnehmer haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene Fehler bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Soweit ein Korrekturabzug auf Kundenwunsch, z. B. wegen der Dringlichkeit des Auftrages, unterbleibt, haftet der Auftragnehmer nicht für Fehler, die auf dem Korrekturabzug hätten festgestellt werden können.
2. Die Endkontrolle der gelieferten Filme obliegt dem Auftraggeber. Für Fehler, die auf dem Film zu erkennen sind, haftet der Auftragnehmer nicht.

§ 5 Preise und Zahlung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten für 40 Tage unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftrag-geber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich in Euro, enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer und gelten ab Werk/Druckerei. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Leistungen nicht mit ein.
2. Die Zahlung ist spätestens innerhalb von 30 Werktagen ohne jeden Abzug zu leisten, wenn nicht individuell mit dem Auftraggeber eine andere Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde. Nach Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Auftragnehmer gewährt 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag, wenn dies mit dem Auftraggeber gesondert schriftlich vereinbart wurde. Eine Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
3. Bei Bereitstellungen oder Vorleistungen durch den Auftragnehmer oder dessen Lieferanten kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
4. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge
a) des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,
b) von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
c) von Aufwand für Lizenzmanagement,
d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen Prüfungen
sowie
e) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.
5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
6. Der Auftraggeber hat während des Verzuges die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an. Der Auftragnehmer behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
7. Der Auftraggeber muss damit rechnen, dass der Auftragnehmer Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann der Auftragnehmer Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
8. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Gefahrübergang
1. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Preisgefahr gehen mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an die zur Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über. Dasselbe gilt für die Gefahr der verzögerten Lieferung.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Annahme ist.
4. Lieferungen in das Ausland erfolgen stets auf Kosten und auf Gefahr des Auftraggebers.
5. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Ware nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.

§ 7 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
2. Ist für die Leistung des Auftragnehmers die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware-
oder Softwaredefizite), soweit sie dem Auftragnehmer nicht bekannt waren oder
bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller) verlän
gert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
3. Werden von dem Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
4. Soweit der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für den Auftragnehmer keine nachteiligen Rechtsfolgen ein. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich dann um die Dauer der Verzögerung. Betriebsstörungen berechtigen erst dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Unternehmer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Spätestens im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftraggeber auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftraggeber als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen vermischt ist.

§ 9 Nutzungsrechte
1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Dieses Recht erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Leistungen von dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet, dem Auftragnehmer über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft zu erteilen.
2. Der Auftragnehmer geht bei der Verwendung von Vorlagen des Auftraggebers davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder der Auftraggeber über das für den Auftrag erforderliche Nutzungsrecht verfügt. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

§ 10 Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung leisten. Bei Verträgen, die als Kaufverträge zu qualifizieren sind, gelten die nachfolgenden Regelungen zur Gewährleistung entsprechend für kaufvertragliche Leistungen.
2. Schlägt die Nachbesserung oder Neuherstellung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Mangel selbst beseitigen, die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu überprüfen. Der Auftragnehmer muss dem Auftragnehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Später entdeckte Mängel sind dem Auftragnehmer ebenfalls innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Im Übrigen gelten die §§ 377 f. HGB entsprechend.
4. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Vergütung und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
5. Die Gewährleistungsfrist wegen etwaiger Mängel beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt bei Kaufverträgen mit Ablieferung der Ware und bei Werkverträgen mit Abnahme des Werkes. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 3 dieser Bestimmung). Die Gewährleistung ist ferner in dem Falle ausgeschlossen, wenn das vom Auftraggeber übergebene Material die angestrebte Umsetzung unmöglich macht oder die übrige Anwendung des Auftragnehmers stört und ihm daher eine dauerhafte Bereitstellung der Ware nicht zuzumuten ist.
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung des Auftragnehmers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Auftragnehmers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
8. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten und Filme) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
9. Mehrlieferungen bis zu 15% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen und Farbdrucken erhöht sich der Prozentsatz auf 20%.

§ 11 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise
1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann diese Hinweise nur entfernen, wenn der Auftragnehmer diesem Vorgehen zustimmt.
2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Auftraggebervorlagen beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden.

§ 12 Haftungsbeschränkungen
1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung von Kardinalpflichten durch den Auftragnehmer, die zu sonstigen Schäden geführt hat, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Auftraggeber aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn den Auftragnehmer grobes Verschulden trifft, sowie im Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
4. Der Auftragnehmer ist für die Inhalte, die der Auftraggeber bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
5. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer wegen jeglicher Ansprüche Dritter, die diese wegen möglicher Rechtsverstöße gegen den Auftragnehmer herleiten können, freizustellen und dem Auftragnehmer die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.

§ 13 Datenschutz und Geheimhaltung
1. Der Auftragnehmer speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Auftraggebers (z. B. Adresse und Bankverbindung).
2. Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Auftraggeber daher durch eigene Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.
3. Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrages bekannt werden, vertraulich behandeln. Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem der Source-Code sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.

§ 14 Archivierung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger elektronischer Daten und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halberzeugnisse sowie dem Auftraggeber zustehende Produkte werden vom Auftragnehmer nur nach vorheriger ausdrüc klicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endproduktes an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Für filmisches Zwischenmaterial und elektronisches Datenmaterial, welches beim Auftragnehmer zur Herstellung von Druckvorlagen erzeugt, bearbeitet und verwaltet wird, übernimmt der Auftragnehmer die verantwortliche Vorhaltung für 14 Tage nach Übernahme und Genehmigung der fertigen Druckvorlagen.
2. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

§ 15 Kündigung
1. Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende Leistungen kann der Auftraggeber frühestens 3 Monate nach Vertragsabschluß mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluß eines Monats ordentlich kündigen. Web-Design-Verträge können frühestens 12 Monate nach Vertragsabschluß ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist der Web-Design-Vertrag mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende kündbar.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Insbesondere bei einem Verstoß gegen § 9 - Nutzungsrechte - und, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann der Auftragnehmer fristlos kündigen.

§ 16 Mitteilungen
1. Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
2. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
3. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung.
4. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
5. Die Verbindlichkeit der E-Mail gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen sind dagegen insbesondere eine Kündigung sowie Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form (§ 126 Abs. 1 BGB) verlangt werden.
6. Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in denen Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.

§ 17 Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie elektronische Daten, Filme, lizenzierte Schriften, Lithographien, Druckplatten, elektronischer Druckplatten und elektronischer Datenträger, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden). Dies gilt auch dann nicht, wenn hierfür die anteiligen Kosten gesondert berechnet werden, sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.

§ 18 Anwendbares Recht und Erfüllungsort
1. Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

§ 19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so bleiben die anderen Bestimmungen im übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Regelung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.



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