Allgemeine
Geschäftsbedingungen
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der AGB´s
Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der Firma Dieter Schmidt, Druckservice, Offsetdruck, Digitaldruck, Electronic Publishing, Chrom-Werbung,
Inhaber Dieter Schmidt, Im Kerkenbusch 21, 45888 Gelsenkirchen
Stand 01. Juli 2007
§
1 Geltungsbereich
1. Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen.
2. Auftragnehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist die Firma Dieter Schmidt, Druckservice, Offsetdruck, Digitaldruck, Electronic Publishing, Chrom-Werbung, Inhaber Dieter Schmidt
Auftraggeber im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit dem Auftragnehmer in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei deren Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
4. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen der Bedingungen, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform.
§
2 Vertragsschluss
1. Angebote des Auftragnehmers in Prospekten, Anzeigen usw. sind
- auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich,
sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.
Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe
und/oder Papierqualität bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Der Auftragnehmer recherchiert und kalkuliert für seine
Arbeit sorgfältig. Dafür benötigt der Auftragnehmer
manchmal etwas Zeit. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das im Auftragseingang
liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang
bei dem Auftragnehmer anzunehmen. Der Auftraggeber ist daher 14
Tage an seinen Auftrag gebunden. Die Annahme kann entweder schriftlich
oder durch Auslieferung der Ware an den Auftraggeber erklärt
werden. An Stelle einer Auftragsbestätigung kann bei kurzfristiger
Lieferung die ausgestellte Rechnung treten.
3. Bestellt der Auftraggeber die Ware auf elektronischem Wege, wird
der Auftragnehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen.
Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme
der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung
verbunden werden.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen
und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers.
Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Nichtlieferung
nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss
eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit einem Zulieferer des
Auftragnehmers. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit
der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird
unverzüglich zurückerstattet.
5. Sofern der Auftraggeber die Ware auf elektronischem Wege bestellt,
wird der Vertragstext vom Auftragnehmer gespeichert und dem Auftraggeber
auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.
§
3 Leistungsumfang
1. Der Auftragnehmer bietet folgende Leistungen an: Drucktechnik,
Reprotechnik, Electronic Publishing, Webdesign und Werbung.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers
einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes
werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen
gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber
wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden,
und Änderungen nach Druckgenehmigung.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge,
Änderung angelieferter/übertragener Daten, Muster und
ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind,
werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragungen
( z. B. per ISDN). Zur Kontrolle der belichteten Filme können
Lichtpausen oder bei Farbabdrucken Cromalin-Andrucke erstellt werden.
Im Digitaldruck wird ein Original-Druck erstellt. Bei der Direktbelichtung
von Druckplatten wird ein nicht farbverbindlicher Plotterausdruck
erstellt. Diese Sonderleistungen werden nach Aufwand berechnet.
4. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von dem
Auftragnehmer infolge von Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht
verschuldete oder in Abweichung von der Druckvorlage erforderliche
Änderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen,
nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Die Rechtschreibung
richtet sich nach der neuesten Auflage des Duden. Montagefehler,
die bei Aufträgen entstehen, bei denen Anlieferung seitenglatter
Filme vereinbart wurde, stehen außer Verantwortung des Auftragnehmers,
wenn Korrekturabzüge nicht möglich sind aus Gründen,
die der Auftraggeber zu verantworten hat.
5. Die Andrucke im Offsetdruck werden nach den vom Auftragnehmer
ausgetesteten, in der Druckindustrie üblichen Dichtewerten
und Farben der Euroskala (DIN 16539) hergestellt. Geringfügige
Passer- und Farbdifferenzen berechtigen nicht zur Reklamation. Die
gelieferten Druckerzeugnisse werden im Offset-, Schwarz/Weiß-
oder Farb-Digitaldruck erstellt.
6. Es ist wegen der mehrfachen Konvertierung der Daten während
des Belichtungsprozesses auch bei größter Sorgfalt nicht
in jedem Falle zu vermeiden, dass der Enddruck vom freigegebenen
Korrekturabzug abweichen kann.
7. Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses
eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere elektronische
Daten, Filme, Lithographien, Druckplatten, elektronische Druckplatten
und elektronische Datenträger bleiben auch, wenn sie gesondert
berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert.
8. Im kaufmännischen Verkehr stehen dem Auftragnehmer an vom
Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten,
Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht
gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung
aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung
zu.
9. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsordnung
obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber
kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen
Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben,
es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle
benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch
bei der Lieferung zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber
ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen
werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware,
bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung
und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen
trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle
weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt
der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine
Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden.
Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von
Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert werden.
Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die
bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
10. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit
diese für den Auftraggeber nicht unzumutbar sind.
§
4 Überprüfungspflichten des Auftraggebers
1. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz
und sonstige Fehler zu überprüfen und als druckreif erklärt
zurückzugeben. Druckfreigaben durch den Endabnehmer enthaften
den Auftragnehmer in gleicher Weise wie durch den Auftraggeber selbst
erklärte Druckfreigabeerklärungen. Der Auftragnehmer haftet
nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich
aufgegebene Fehler bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Soweit ein Korrekturabzug auf Kundenwunsch, z. B. wegen der Dringlichkeit
des Auftrages, unterbleibt, haftet der Auftragnehmer nicht für
Fehler, die auf dem Korrekturabzug hätten festgestellt werden
können.
2. Die Endkontrolle der gelieferten Filme obliegt dem Auftraggeber.
Für Fehler, die auf dem Film zu erkennen sind, haftet der Auftragnehmer
nicht.
§
5 Preise und Zahlung
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten für
40 Tage unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde
gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens
jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber.
Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als
Auftrag-geber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung
getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich in
Euro, enthalten keine gesetzliche Umsatzsteuer und gelten ab Werk/Druckerei.
Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und
sonstige Leistungen nicht mit ein.
2. Die Zahlung ist spätestens innerhalb von 30 Werktagen ohne
jeden Abzug zu leisten, wenn nicht individuell mit dem Auftraggeber
eine andere Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde. Nach Ablauf
der Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Auftragnehmer
gewährt 2% Skonto auf den Rechnungsbetrag, wenn dies mit dem
Auftraggeber gesondert schriftlich vereinbart wurde. Eine Skontovereinbarung
bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige
Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung
oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber
ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt
der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für
die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und
Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der
Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
3. Bei Bereitstellungen oder Vorleistungen durch den Auftragnehmer
oder dessen Lieferanten kann hierfür Vorauszahlung verlangt
werden.
4. Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot
enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere
für Mehraufwand infolge
a) des Vorlegens von Daten in nicht digitalisierter Form,
b) von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen
Dritter,
c) von Aufwand für Lizenzmanagement,
d) in Auftrag gegebener Test-, Recherchedienstleistungen und rechtlichen
Prüfungen
sowie
e) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.
5. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach
Vertragsschluss bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung
verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie
die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer
auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen
in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis
beruhen.
6. Der Auftraggeber hat während des Verzuges die Geldschuld
in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die
Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles
auch ohne Mahnung an. Der Auftragnehmer behält sich vor, einen
höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
7. Der Auftraggeber muss damit rechnen, dass der Auftragnehmer Zahlungen
zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten
der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann der Auftragnehmer
Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf diese Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
8. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein
Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch
auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§
6 Gefahrübergang
1. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt,
die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung
anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt
werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen
des Auftraggebers.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes oder
der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Preisgefahr
gehen mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung
der Sache an die zur Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber
über. Dasselbe gilt für die Gefahr der verzögerten
Lieferung.
3. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug
mit der Annahme ist.
4. Lieferungen in das Ausland erfolgen stets auf Kosten und auf
Gefahr des Auftraggebers.
5. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Ware nach den jeweiligen
Speditionsbedingungen des Transportführers versichert.
§
7 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer
schriftlich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich
abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin
der Schriftform.
2. Ist für die Leistung des Auftragnehmers die Mitwirkung des
Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich
die Lieferzeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung
nicht nachgekommen ist. Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers,
b) unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware-
oder Softwaredefizite), soweit sie dem Auftragnehmer nicht bekannt
waren oder
bekannt sein mussten,
c) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller)
verlän
gert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
3. Werden von dem Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen
beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren
Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand
orientieren, ihre Gültigkeit.
4. Soweit der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen infolge
Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für den Auftragnehmer
unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen
kann, treten für den Auftragnehmer keine nachteiligen Rechtsfolgen
ein. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich dann um die
Dauer der Verzögerung. Betriebsstörungen berechtigen erst
dann zur Kündigung des Vertrages, wenn dem Auftraggeber ein
weiteres Abwarten nicht mehr zugemutet werden kann. Eine Kündigung
ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen
Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers
ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
§
8 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung
aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers
gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung
ist der Unternehmer nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung
hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung
an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung
ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung
selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
Spätestens im Falle des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber
verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden
Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist
der Auftraggeber auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch
die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten
Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers
verpflichtet.
2. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in
dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftraggeber als Hersteller
gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem
Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte
an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf
einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht dem Auftragnehmer
gehörenden Gegenständen vermischt ist.
§
9 Nutzungsrechte
1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein einfaches und
nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Dieses Recht erwirbt
der Auftraggeber mit vollständiger Zahlung der Leistungen von
dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet,
dem Auftragnehmer über den Umfang der Nutzung schriftlich Auskunft
zu erteilen.
2. Der Auftragnehmer geht bei der Verwendung von Vorlagen des Auftraggebers
davon aus, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind oder
der Auftraggeber über das für den Auftrag erforderliche
Nutzungsrecht verfügt. Der Auftraggeber haftet allein, wenn
durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere
Urheberrechte, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer
von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung
freizustellen.
§
10 Gewährleistung
1. Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung
oder Neuherstellung leisten. Bei Verträgen, die als Kaufverträge
zu qualifizieren sind, gelten die nachfolgenden Regelungen zur Gewährleistung
entsprechend für kaufvertragliche Leistungen.
2. Schlägt die Nachbesserung oder Neuherstellung fehl, kann
der Auftraggeber nach seiner Wahl den Mangel selbst beseitigen,
die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
statt der Leistung bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber
jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten
Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse
in jedem Fall zu überprüfen. Der Auftragnehmer muss dem
Auftragnehmer offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist
von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls
ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen.
Später entdeckte Mängel sind dem Auftragnehmer ebenfalls
innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzuzeigen; andernfalls gilt
die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber
trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Im Übrigen gelten die §§ 377 f. HGB entsprechend.
4. Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels
nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag,
steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels
zu.
Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung
Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies
zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz
zwischen Vergütung und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt
nicht, wenn der Auftragnehmer die Vertragsverletzung arglistig verursacht
hat.
5. Die Gewährleistungsfrist wegen etwaiger Mängel beträgt
ein Jahr. Die Frist beginnt bei Kaufverträgen mit Ablieferung
der Ware und bei Werkverträgen mit Abnahme des Werkes. Dies
gilt nicht, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Mangel nicht
rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 3 dieser Bestimmung). Die Gewährleistung
ist ferner in dem Falle ausgeschlossen, wenn das vom Auftraggeber
übergebene Material die angestrebte Umsetzung unmöglich
macht oder die übrige Anwendung des Auftragnehmers stört
und ihm daher eine dauerhafte Bereitstellung der Ware nicht zuzumuten
ist.
6. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung
des Auftragnehmers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen,
Anpreisungen oder Werbung des Auftragnehmers stellen daneben keine
vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
7. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht
zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung
für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen
in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen
vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für
den Vergleich zwischen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken)
und dem Endprodukt.
8. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten
Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe des Auftragwertes.
Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten und
Filme) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten
Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.
Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige
oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber
vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende
Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung
obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt,
eine Kopie anzufertigen.
9. Mehrlieferungen bis zu 15% der bestellten Auflage können
nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei
Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen und Farbdrucken erhöht
sich der Prozentsatz auf 20%.
§
11 Urheberrechtsvermerke und Referenznachweise
1. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter
Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann diese Hinweise
nur entfernen, wenn der Auftragnehmer diesem Vorgehen zustimmt.
2. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, erbrachte Leistungen
wie Entwürfe und Objekte, auch wenn sie auf Auftraggebervorlagen
beruhen, zu Präsentationszwecken zu verwenden.
§
12 Haftungsbeschränkungen
1. Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet der Auftragnehmer
bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten
nicht. Im Falle einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung
von Kardinalpflichten durch den Auftragnehmer, die zu sonstigen
Schäden geführt hat, ist die Haftung des Auftragnehmers
auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen,
unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt. Es gelten die gleichen
Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen
des Auftragnehmers.
2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht
Ansprüche des Auftraggeber aus Produkthaftung. Weiter gelten
die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren
Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens
des Auftraggebers.
3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels
verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt
nicht, wenn den Auftragnehmer grobes Verschulden trifft, sowie im
Falle von dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden
oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers.
4. Der Auftragnehmer ist für die Inhalte, die der Auftraggeber
bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist der Auftragnehmer
nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße
zu überprüfen.
5. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer wegen jeglicher Ansprüche
Dritter, die diese wegen möglicher Rechtsverstöße
gegen den Auftragnehmer herleiten können, freizustellen und
dem Auftragnehmer die Kosten zu ersetzen, die diesem wegen der möglichen
Rechtsverletzung entstehen.
§
13 Datenschutz und Geheimhaltung
1. Der Auftragnehmer speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung
und -abwicklung benötigten Daten des Auftraggebers (z. B. Adresse
und Bankverbindung).
2. Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht
die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten.
Insbesondere sensible Daten muss der Auftraggeber daher durch eigene
Sicherungsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.
3. Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen,
die ihnen im Rahmen des Vertrages bekannt werden, vertraulich behandeln.
Software betreffende Unterlagen wie Dokumentationen und vor allem
der Source-Code sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
§
14 Archivierung
1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger elektronischer Daten und
andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halberzeugnisse
sowie dem Auftraggeber zustehende Produkte werden vom Auftragnehmer
nur nach vorheriger ausdrüc klicher Vereinbarung und gegen
besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe
des Endproduktes an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen
hinaus archiviert. Für filmisches Zwischenmaterial und elektronisches
Datenmaterial, welches beim Auftragnehmer zur Herstellung von Druckvorlagen
erzeugt, bearbeitet und verwaltet wird, übernimmt der Auftragnehmer
die verantwortliche Vorhaltung für 14 Tage nach Übernahme
und Genehmigung der fertigen Druckvorlagen.
2. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden,
so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu
besorgen.
§
15 Kündigung
1. Bei Verträgen über regelmäßig wiederkehrende
Leistungen kann der Auftraggeber frühestens 3 Monate nach Vertragsabschluß
mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluß eines Monats ordentlich
kündigen. Web-Design-Verträge können frühestens
12 Monate nach Vertragsabschluß ordentlich gekündigt
werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit ist der Web-Design-Vertrag
mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Quartalsende kündbar.
2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Insbesondere bei einem Verstoß gegen § 9 - Nutzungsrechte
- und, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung der Vergütung
um mehr als einen Monat in Verzug ist, kann der Auftragnehmer fristlos
kündigen.
§
16 Mitteilungen
1. Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail)
verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit
der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
2. Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders,
den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe
des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
3. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten
ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner
stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem
wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung.
4. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail
gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
5. Die Verbindlichkeit der E-Mail gilt für alle Erklärungen,
die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen
sind dagegen insbesondere eine Kündigung sowie Erklärungen,
die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser
Vereinbarung in schriftlicher Form (§ 126 Abs. 1 BGB) verlangt
werden.
6.
Zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erheben oder verwenden wir Wahrscheinlichkeitswerte, in denen Berechnung unter anderem Anschriftendaten einfließen.
§
17 Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der
Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen
wie elektronische Daten, Filme, lizenzierte Schriften, Lithographien,
Druckplatten, elektronischer Druckplatten und elektronischer Datenträger,
die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden).
Dies gilt auch dann nicht, wenn hierfür die anteiligen Kosten
gesondert berechnet werden, sofern kein abweichender Auftrag erteilt
wurde.
§
18 Anwendbares Recht und Erfüllungsort
1. Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher
Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung
deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt
deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Dasselbe
gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
§
19 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber
einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich
hierin eine Lücke befinden, so bleiben die anderen Bestimmungen
im übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige
Regelung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der
Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt.
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